Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Ständigen Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen über dessen Amtssitz

Bundesgesetzblatt Nr. 5/2004, 31. März 2004Sonstiges (insbesondere Staatsverträge) › BMAA (Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten)

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Zusammenfassung


Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Ständigen Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen über dessen Amtssitz

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Auszug


Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Ständigen Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen über dessen Amtssitz

5.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

ABKOMMEN

ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM STÄNDIGEN SEKRETARIAT DES ÜBEREINKOMMENS ZUM SCHUTZ DER ALPEN ÜBER DESSEN AMTSSITZ

Präambel

Unter Bezugnahme auf das am 7. November 1991 in Salzburg unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), das in Artikel 9 vorsieht, dass die Alpenkonferenz mit Einstimmigkeit die Errichtung eines Ständigen Sekretariats der Alpenkonvention beschließen kann;

unter Bezugnahme auf den Beschluss 7A der VI. Alpenkonferenz vom 31. Oktober 2000, mit dem die Errichtung des Ständigen Sekretariats beschlossen wurde;

unter Bezugnahme auf den Beschluss VII/2 der VII. Alpenkonferenz vom 19. November 2002, mit dem die Einrichtung des Sitzes des Ständigen Sekretariats in Innsbruck mit einer Außenstelle in Bozen festgelegt und der Generalsekretär beauftragt wird, im Namen des Ständigen Sekretariats ein Amtssitzabkommen mit dem Sitzstaat des Ständigen Sekretariats zu verhandeln und nach Genehmigung durch die Alpenkonferenz abzuschließen; und

im Bestreben, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten des Ständigen Sekretariats in der Republik Österreich festzulegen und dem Ständigen Sekretariat die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen zu erleichtern;

sind die Republik Österreich und das Ständige Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Begriffsbest...

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