Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festlegung weiterer Sektoren, auf die die EMAS-V und das UGStVG anzuwenden sind (Sektorenerweiterungsverordnung 1998 ? SEV 1998)

Zusammenfassung


350. Verordnung: Sektorenerweiterungsverordnung 1998 ? SEV 1998

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festlegung weiterer Sektoren, auf die die EMAS-V und das UGStVG anzuwenden sind (Sektorenerweiterungsverordnung 1998 ? SEV 1998)

Auf Grund des § 20 Abs. 1 des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes (UGStVG),

BGBl. Nr. 622/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Erweiterung der Anwendung von EMAS-V und UGStVG

§ 1. Die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-V), ...

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