Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die für eine selbständige Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes durch Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihre Ausbildung im Staatsgebiet einer der übrigen Vertragsparteien dieses Abkommens absolviert haben, zum Nachweis der fachlichen Qualifikation erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise oder sonstigen Bescheinigungen (EWR-Ärzte-Qualifikationsnachweisverordnung ? EWR-ÄrzteV)

Zusammenfassung


57. Verordnung: EWR-Ärzte-Qualifikationsnachweisverordnung ? EWR-ÄrzteV

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Auszug


Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die für eine selbständige Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes durch Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihre Ausbildung im Staatsgebiet einer der übrigen Vertragsparteien dieses Abkommens absolviert haben, zum Nachweis der fachlichen Qualifikation erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise oder sonstigen Bescheinigungen (EWR-Ärzte-Qualifikationsnachweisverordnung ? EWR-ÄrzteV)

Auf Grund der §§ 6, 20 und 44 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, wird verordnet:

§ 1. Richtlinien im Sinne dieser Verordnung sind 1. die Richtlinie 93/16/EWG zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl.

Nr. L 165 vom 7. 7. 1993 S 1, CELEX-Nr.: 393L0016) in ihrer jeweils geltenden Fassung,

2. die Richtlinie 78/686/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr

(ABl. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978 S 109, CELEX-Nr.: 378L0686) in ihrer jeweils geltenden Fassung,

3. die Richtlinie 78/687/...

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