Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 7. September 1951, womit die von der Ausfuhrvergütung ausgeschlossenen Gegenstände bestimmt werden.

Zusammenfassung


197. Verordnung: Bestimmung der von der Ausfuhrvergütung ausgeschlossenen Gegenstände.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 7. September 1951, womit die von der Ausfuhrvergütung ausgeschlossenen Gegenstände bestimmt werden.

Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in de...

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