Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Dezember 1966 über die Voraussetzungen der Anerkennung als Sicherheitsfilm, das Prüfungsverfahren und die Kennzeichnung von Laufbildsicherheitsfilmen (Sicherheitsfilmverordnung)

Zusammenfassung


34. Verordnung: Sicherheitsfilmverordnung

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Dezember 1966 über die Voraussetzungen der Anerkennung als Sicherheitsfilm, das Prüfungsverfahren und die Kennzeichnung von Laufbildsicherheitsfilmen (Sicherheitsfilmverordnung)

Auf Grund des § 5 Abs. 5 und des § 6 Abs. 3

des Bundesgesetzes über den gewerbsmäßigen Verkehr mit Laufbildfilmen (Sicherheitsfilmgesetz)

vom 9. November 1966, BGBl. Nr. 264,

wird verordnet:

ABSCHNITT I Voraussetzungen der Anerkennung als Sicherheitsfilm Schwer entzündliche und schwer brennbare Filme

§ 1. (1) Ein Film ist schwer entzündlich, wenn er sich unter den im § 2 festge...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen