Bundesgesetz vom 4. März 1964 über die Regelung und Sicherung des Schiffsverkehrs auf der Donau, dem Inn und der March.

Zusammenfassung


42. Bundesgesetz: Regelung und Sicherung des Schiffsverkehrs auf der Donau, dem Inn und der March.

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Bundesgesetz vom 4. März 1964 über die Regelung und Sicherung des Schiffsverkehrs auf der Donau, dem Inn und der March.

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. ABSCHNITT.

Regelung und Sicherung des Schiffsverkehrs.

§ 1. Geltungsbereich und Art der Verkehrsregelung.

(1) Dieses Bundesgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen gelten für die Flüsse Donau, Inn und March mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen,

für den Inn jedoch nur auf der Strecke, in der er die Staatsgrenze bildet.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat den Verkehr in diesen Gewässern unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Wasserbaues, die Reinhaltung der Gewässer und zwischenstaatliche Vereinbarungen durch Verordnung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu regeln, wenn und insoweit es a) die Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt und Floßfahrt,

b) die Flüssigkeit des Verkehrs,

c) der Schutz der Ufer, der Regulierungs- und Schutzbauten oder die Benutzung der Ufer durch den Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen,

d) die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten Bauten,

e) ein Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2

Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

1955, oder die Vorbereitung dieses Einsatzes erfordert.

(3) Durch die in Abs. 2 bezeichneten Verordnungen können a) Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen erlassen werden,

b) Gebote darüber erlassen werden, in welcher Weise sich Wasserfahrzeuge oder Flöße im Verkehr, im Falle des Stilliegens oder des Festfahrens oder schwimmende Geräte während der Arbeit zu verhalten haben,

c) Verfügungen getroffen werden, durch die einzelnen nach Bauart, Ladung, Antrieb,

Verwendungszweck oder Maßen bestimmbaren Gattungen von Wasserfahrzeugen oder Flößen oder einer bestimmten Art der Schiffahrt dienenden Wasserfahrzeugen die Benutzung bestimmter Gewässer, Gewässerteile,

Landungsplätze oder Häfen vorgeschrieben, untersagt oder vorbehalten wird.

(4) Benutzern der Gewässer, die nicht Führer von Wasserfahrzeugen oder Flößen sind, oder Uferbenutzern ist, unbeschadet bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen, durch Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft ein bestimmtes Verhalten zu untersagen, soweit es geeignet ist, die Sicherheit und Ordnu...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen