VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Slowakei, Belgiens, Schwedens, Norwegens sowie der Schweiz und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über Verpackungen für Stoffe der Klasse 8, Ziffer 7 a)

Zusammenfassung


589. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Slowakei, Belgiens, Schwedens, Norwegens sowie der Schweiz und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über Verpackungen für Stoffe der Klasse 8, Ziffer 7 a)

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Auszug


VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Slowakei, Belgiens, Schwedens, Norwegens sowie der Schweiz und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über Verpackungen für Stoffe der Klasse 8, Ziffer 7 a)

 

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2805, Abs. 1 d) der Anlage A des ADR ...

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