Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-jugoslawischer Staatsverträge

Zusammenfassung


714. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-jugoslawischer Staatsverträge

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-jugoslawischer Staatsverträge

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Wien, am 16. Oktober 1992 Exzellenz,

In Anbetracht dessen, daß die Republik Slowenien nunmehr ein unabhängiger und souveräner Staat ist, beehre ich mich vorzuschlagen, die nachstehend angeführten völkerrechtlichen Verträge im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien in Kraft zu setzen, wobei die Bezeichnungen „Republik Slowenien" bzw. „slowenisch" an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien", „FVRJ", „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien" oder „SFRJ" bzw. „jugoslawisch" treten und die im folgenden einzeln angeführten weiteren Anpassungen vorgenommen werden:

1. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll vom 16. Dezember 1954 Kundgemacht in BGBl. Nr. 224/1955., mit der Maßgabe, daß a)  Art. 8 des Vertrags lautet:

„Die österreichischen und die slowenischen Gerichte verkehren miteinander durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich und des Ministeriums für Justiz und Verwaltung der Republik Slowenien, soweit im folgenden nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist (Artikel 17 Absatz 2)."

b)  Art. 9 erster Satz des Vertrags lautet:

„Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen sind in deutscher oder in slowenischer Sprache abzufassen."

c) Art. 47 des Vertrags lautet:

„Das Bundesministeriu...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen