VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER BAUTEN UND ANLAGEN FÜR DIE GRENZABFERTIGUNG UND ÜBER DIE ZONEN IM BEREICH DES KARAWANKENSTRASSENTUNNELS

Zusammenfassung


990. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Bauten und Anlagen für die Grenzabfertigung und über die Zonen im Bereich des Karawankenstraßentunnels samt Beilagen

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Auszug


VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER BAUTEN UND ANLAGEN FÜR DIE GRENZABFERTIGUNG UND ÜBER DIE ZONEN IM BEREICH DES KARAWANKENSTRASSENTUNNELS

Der Nationalrat hat beschlossen.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Beilagen wird genehmigt.

Im Hinblick darauf, daß der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Karawankenstraßentunnel vom 15. September 1977 Kundgemacht in BGBI. Nr. 441/1978 in der Fassung vom 20. Oktober 1980 Kundgemacht in. BGBl. Nr. 256/1983 (im folgenden. Grundvertrag) in seinen Artikeln 2, 3 und 17 vorsieht, daß

die Eingangsabfertigung auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates durchgeführt wird und daß die Bauten und Anlagen für die Grenzabfertigung auf Grund gemeinsam, auszuarbeitender Prinzipien vom Gebietsstaat zu errichten sind,

die Vertragsstaaten über die Benützung wie auch über die Finanzierung der Bau- und Betriebskosten der für die Grenzabfertigung dienenden Bauten und Anlagen eine .gesonderte Vereinbarung treffen werden,

die Vertragsstaaten durch eine gesonderte Vereinbarung den örtlichen Bereich des Gebietsstaates, auf dem die Grenzabfertigungsorgane des Nachbarstaates die Eingangsabfertigung durchführen dürfen, festlegen werden,

sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Ausführungsentwürfe für die Bauten und Anlagen der Eingangsabfertigung ausgearbeitet, abgeglichen und von jedem Vertragsstaat innerstaatlich genehmigt wurden,

sind die Vertragsstaaten wie folgt übereingekommen I. ABSCHNITT Begriffsbestimmungen Artikel 1

Die in diesem Vertrag vorkommenden Begriffe Organ,. Grenzabfertigung, Zone und Gebietsstaat haben dieselbe Bedeutung wie im Grundvertrag.

II. ABSCHNITT Bauten und Anlagen für die Eingangsabfertigung Artikel 2

Festlegung der Bauten und Anlagen 1. Als Bauten und Anlagen für die Eingangsabfertigung gelten im Sinne dieses Vertrages die der Eingangsabfertigung dienenden Objekte auf der Plattform vor dem Tunnelportal in Österreich sowie die der Eingangsabfertigung dienenden Objekte auf der Plattform vor dem Tunnelportal in Slowenien, die in der diesem Vertrag angeschlossenen Beilage 1 angeführt sind (im folgenden: Grenzabfertigungsobjekte).

2. Die Lage der Grenzabfertigungsobjekte auf den Plattformen ist aus den Lagepl...

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