Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen, die gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 Smogalarmgesetz vom Fahrverbot im Smogalarmfall ausgenommen sind (SmogG-Kennzeichnungsverordnung)

Zusammenfassung


666. Verordnung: SmogG-Kennzeichnungsverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen, die gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 Smogalarmgesetz vom Fahrverbot im Smogalarmfall ausgenommen sind (SmogG-Kennzeichnungsverordnung)

Auf Grund des § 10 Abs. 3 b des Bun...

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