Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 2. Dezember 1987 betreffend eine finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft, sofern es sich um Kuhmilch aus inländischer Produktion handelt

Zusammenfassung


625. Verordnung: Finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft, sofern es sich um Kuhmilch aus inländischer Produktion handelt

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 2. Dezember 1987 betreffend eine finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft, sofern es sich um Kuhmilch aus inländischer Produktion handelt

Auf Grund des § 38 a des Strahlenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 396/1986 wird verordnet:

§ 1. Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften gewährt, die

— die Produktion von Milch und Molke,

— die Be- und Verarbeitung von Milch und Molke,

— die Produktion von Erzeugnissen aus Milch und Molke sowie

— den Handel...

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