Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 13. Dezember 1983 über die Wahl der Soldatenvertreter (Soldatenvertreter-Wahlordnung)

Zusammenfassung


622. Verordnung: Soldatenvertreter-Wahlordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 13. Dezember 1983 über die Wahl der Soldatenvertreter (Soldatenvertreter-Wahlordnung)

Gemäß § 47 des Wehrgesetzes 1978, BGBl.

Nr. 150, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 577/1983 wird verordnet:

Personenkreis

§ 1. (1) Soldaten im Sinne dieser Verordnung sind Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978 oder den Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 32

des Wehrgesetzes 1978 leisten.

(2) Die Soldaten haben in folgenden Wählergruppen für jeden Vertretungsbereich (§ 47 Abs. 1

letzter Satz des Wehrgesetzes 1978) jeweils einen Soldatenvertreter und Ersatzmänner zu wählen:

1. Wehrmänner und Chargen, die den Grundwehrdienst leisten, bilden gemeinsam die Wählergruppe „Grundwehrdienst — Wehrmänner und Chargen";

2. Wehrmänner und Chargen, ...

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