Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Wahl der Soldatenvertreter (Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000 ? SV-WO)

Zusammenfassung


412. Verordnung: Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000 ? SV-WO

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Wahl der Soldatenvertreter (Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000 ? SV-WO)

Auf Grund der §§ 50 Abs. 8 und 69c des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2000, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Anzahl der Soldatenvertreter

§ 3. Ort und Zeitpunkt der Wahl

§ 4. Wahlausschuss

§ 5. Vorbereitung der Wahl

§ 6. Durchführung der Wahl

§ 7. Briefwahl

§ 8. Wahlergebnis

§ 9. Sicherstellung der Rechtmäßigkeit

§ 10. Abberufung

§ 11. Sonderbestimmungen für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr

§ 12. Schlussbestimmung Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, die Wahl der Soldatenvertreter von Soldaten (Wahlberechtigte) im 1....

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