Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der bestimmt wird, daß im Falle von Reihengeschäften nicht der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, sondern der Unternehmer, der die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat, den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer vornehmen kann
Bundesgesetzblatt Nr. 33/1998, 5. Februar 1998 › Verordnung (V)
Angeknüpft als: