Zusammenfassung
6. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zugewiesene Beamte
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Auszug
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zugewiesene Beamte geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zugewiesene Beamte, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000, wird wie folgt geändert:1. Der Gesetzestitel lautet:„Bundesgesetz über Sozialpläne und sonstige dienstrechtliche Sonderregelungen für von Ausgliederungen betroffene Bundesbedienstete – Bundesbediensteten-Sozialplangesetz(BB-SozPG)“2. An die Stelle des 1. bis 4. Abschnitts treten folgende Bestimmungen:„Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen§ 1.  Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.Abschnitt 2Sozialpläne für Bundesbeamte, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind Persönlicher Anwendungsbereich§ 2. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Beamte, die auf Grund einer bundesgesetzlichen Regelung einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung§ 3. (1) Ein einer a...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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