Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zugewiesene Beamte geändert wird

Zusammenfassung


6. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zugewiesene Beamte

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zugewiesene Beamte geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zugewiesene Beamte, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000, wird wie folgt geändert:

1. Der Gesetzestitel lautet:

„Bundesgesetz über Sozialpläne und sonstige dienstrechtliche Sonderregelungen für von Ausgliederungen betroffene Bundesbedienstete – Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

(BB-SozPG)“

2. An die Stelle des 1. bis 4. Abschnitts treten folgende Bestimmungen:

„Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.  Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Abschnitt 2

Sozialpläne für Bundesbeamte, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind Persönlicher Anwendungsbereich

§ 2. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Beamte, die auf Grund einer bundesgesetzlichen Regelung einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.

Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung

§ 3. (1) Ein einer a...

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