Kundmachung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 29. Jänner 1960 über die Aufhebung des § 1 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 18. November 1952, betreffend den Ladenschluß und die Sonntags- und Feiertagsarbeit im Kleinhandel im Prater sowie die Verkaufszeiten beim Feilbieten auf der Straße und im Umherziehen im Prater, LGBl. Nr. 28, durch den Verfassungsgerichtshof sowie über dessen Feststellung, daß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung verfassungswidrig war.

Bundesgesetzblatt, 19 Februar 1960 (Nr. 45/1960)

Kundmachung (K)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


45. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend den Ladenschluß und die Sonntags- und Feiertagsarbeit im Kleinhandel im Prater sowie die Verkaufszeiten beim Feilbieten auf der Straße und im Umherziehen im Prater, durch den Verfassungsgerichtshof sowie über dessen Feststellung, daß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung verfassungswidrig war.

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Auszug


Kundmachung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 29. Jänner 1960 über die Aufhebung des § 1 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 18. November 1952, betreffend den Ladenschluß und die Sonntags- und Feiertagsarbeit im Kleinhandel im Prater sowie die Verkaufszeiten beim Feilbieten auf der Straße und im Umherziehen im Prater, LGBl. Nr. 28, durch den Verfassungsgerichtshof sowie über dessen Feststellung, daß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung verfassungswidrig war.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes...

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