ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS VERBOT DER MILITÄRISCHEN ODER EINER SONSTIGEN FEINDSELIGEN NUTZUNG UMWELTVERÄNDERNDER TECHNIKEN

Zusammenfassung


144. Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken samt Anlage und Vorbehalt der Republik Österreich

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Auszug


ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS VERBOT DER MILITÄRISCHEN ODER EINER SONSTIGEN FEINDSELIGEN NUTZUNG UMWELTVERÄNDERNDER TECHNIKEN

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Vorbehalt wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Vertragsstaaten dieses

Übereinkommens —

geleitet von dem Bestreben,

den Frieden zu festigen, und in dem Wunsch, einen Beitrag zur Beendigung des Wettrüstens, zur Herbeiführung einer allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle und zum Schutz der Menschheit vor der Gefahr des Einsatzes neuer Mittel der Kriegführung zu leisten,

entschlossen, Verhandlungen fortzusetzen, um wirksame Fortschritte in Richtung auf weitere Maßnahmen im Bereich der Abrüstung zu erzielen,

in der Erkenntnis, daß wissenschaftliche und technische Fortschritte neue Möglichkeiten hinsichtlich der Umweltveränderung eröffnen können,

unter Hinweis auf die am 16. Juni 1972 in Stockholm angenommene Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen

über die Umwelt des Menschen,

in der Einsicht, daß die Nutzung umweltverändernder Techn...

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