ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DEN RECHTSSCHUTZ GEWERBLICHEN EIGENTUMS

Zusammenfassung


194. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Rechtsschutz gewerblichen Eigentums

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Auszug


ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DEN RECHTSSCHUTZ GEWERBLICHEN EIGENTUMS

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

im Wunsche, die Entwicklung des Handels sowie der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern auszubauen,

angesichts der Notwendigkeit, zu diesem Zweck günstige Bedingungen für den gegenseitigen Schutz und die Verwertung der gewerblichen Schutzrechte zu schaffen,

fest entschlossen, die Bestimmungen der in Helsinki am 1. August 1975 unterzeichneten Schlußakte d...

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