Bundesgesetz vom 15. Juli 1966 über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Zusammenfassung


179. Bundesgesetz: Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

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Auszug


Bundesgesetz vom 15. Juli 1966 über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Allgemeine Bestimmungen

(1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Studienrichtungen sind im Sinne der Entwicklung der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zum Zweck der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und darüber hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zu gestalten.

(2) Folgende Studienrichtungen sind einzurichten:

a) die soziologische Studienrichtung,

b) die sozialwirtschaftliche Studienrichtung,

c) die sozial- und wirtschaftsstatistische Studienrichtung,

d) die volkswirtschaftliche Studienrichtung,

e) die betriebswirtschaftliche Studienrichtung,

f) die handelswissenschaftliche Studienrichtung,

g) die wirtschaftspädagogische Studienrichtung.

(3) An die Absolventen der im Abs. 2

genannten Studienricht...

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