Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 27. März 1947, betreffend pharmazeutische Spezialitäten (Spezialitätenordnung).

Zusammenfassung


99. Verordnung: Spezialitätenordnung.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 27. März 1947, betreffend pharmazeutische Spezialitäten (Spezialitätenordnung).

Auf Grund des § 1 des Gesetzes, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes,

R. G. Bl. Nr. 68/1870, und des § 7 des Gesetzes,

betreffend die (Regelung des Apothekenwesens,

R.G.Bl. Nr. 5/1907, wird verordnet:

§ 1. (1) Pharmazeutische Spezialitäten im Sinne dieser Verordnung sind Zubereitungen, die im großen oder reihenweise erzeugt und in gleicher Packung mit gleichbleibender Zusammensetzung und Inhaltsmenge unter der gleichen Bezeichnung oder Wortmarke in einer zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher geeigneten gebrauchsfertigen Form als therapeutische, prophylaktische oder diagnostische Mittel zwecks Anwendung bei Mensch oder Tier in Verkehr gebracht werden.

(2) Die (Bestimmungen dieser Verordnung finden keine Anwendung auf:

a) kosmetische Mittel, Nähr- und Stärkungsmittel sowie Desinfektionsmittel, soweit sie nicht mit einem Hinweis auf eine arzneiliche Wirkung in Verkehr gebracht werden;

b) Sera, Vakzinen, Toxine und Bakterienpräparate,

die für the...

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