Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz und das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung geändert werden

Zusammenfassung


601. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz und das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 417/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948,“ durch den Ausdruck „des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287,“, in § 105 Abs. 3 Z 1 lit. h wird der Ausdruck

„§ 11 Arbeitsplatzsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 154/1956“ durch den Ausdruck „§ 12 Arbeitsplatzsicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683“, in § 129 Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948,“ durch den Ausdruck „des Bundesgesetzes

über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599,“, in § 160 Abs. 3

wird der Ausdruck „Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950,“ durch den Ausdruck

„Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52,“, in § 169 wird der Ausdruck „Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,

BGBl. Nr. 72/1950,“ durch den Ausdruck „Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51,“ ersetzt.

2. § 21 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.“

3. Nach § 40 Abs. 4a wird folgender Abs. 4b eingefügt:

„(4b) In Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen im Sinne des V. Teiles ist nach Maßgabe des V. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein Europäischer Betriebsrat zu errichten oder ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zu schaffen.“

4. § 49 Abs. 1 erster Satz lautet:

„In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist jeder betriebs(gruppen)zugehörige Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und am Tage der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.“

5. § 62c Abs. 1 lautet:

„(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 34 zusammengeschlossen,

so bilden die Betriebsräte (Betriebsausschüsse) bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der Arbeitnehmerschaft

(einheitlicher Betriebsrat). Der einheitliche Betriebsrat hat sich unter sinngemäßer Anwendung des § 66

unverzüglich zu konstituieren, wobei die Einberufung durch den Vorsitzenden eines der Betriebsräte

(Betriebsausschüsse) zu erfolgen hat; im Falle mehrerer Einberufungen gilt die E...

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