ÜBEREINKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

Zusammenfassung


479. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

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Auszug


ÜBEREINKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien haben zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung vom 14. April 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 436/1973

folgendes vereinbart:

I. WISSENSCHAFT, HOCHSCHULWESEN UND ERZIEHUNG Artikel 1

Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten Zusammenarbeit der Akademien der Wissenschaften beider Vertragsstaaten.

Artikel 2

Die Vertragsparteien begrüßen den zwischen der Österreichischen Studiengesellschaft für Atomenergie und dem Institut Jožef Stefan in Ljubljana abgeschlossenen Kooperationsvertrag.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien fördern die Herstellung und Intensivierung der direkten Zusammenarbeit zwischen weiteren wissenschaftlichen Institutionen in den beiden Staaten, insbesondere auf den Gebieten der Energieforschung, der Biologie

(Biotechnik), der Medizin, der Physik, der Chemie, der Geschichte, der Germanistik und Slawistik sowie der Rechts- und Staatswissenschaften.

(2) Themenvorschläge und die Listen der an einer Zusammenarbeit interessierten wissenschaftlichen Institutionen werden auf diplomatischem Wege ausgetauscht.

Artikel 4

(1) Zum Zweck der Förderung gemeinsamer Forschung wissenschaftlicher Institutionen in den beiden Staaten unterstützen die Vertragsparteien den Austausch von Wissenschaftern, Universitätsprofessoren und Universitätsdozenten, die auf Grundlage der Reziprozität persönlich eingeladen werden, für 7 bis l0tägige Gastaufenthalte.

Das Gesamtausmaß die...

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