Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz ? BSVG)

Zusammenfassung


559. Bundesgesetz: Bauern-Sozialversicherungsgesetz ? BSVG

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Auszug


Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz ? BSVG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen ABSCHNITT I Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Kranken- und die Pensionsversicherung sowie die Unfallversicherung der im Inland in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen und ihrer mittätigen Angehörigen, sowie die Krankenversicherung der Bezieher einer Pension (Übergangspension) aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.

ABSCHNITT II Umfang der Versicherung 1. Unterabschnitt Pflichtversicherung Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind,

soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBL Nr. 140, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird;

2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z. 1 genannten Person,

alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind.

(2) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht für die im Abs. 1 Z. 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 13.000 S

übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 13.000 S nicht übersteigt oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den

§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Abs. 2 gilt für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit der Maßgabe, daß an Stelle des Einheitswertes von 13.000 S ein Einheitswert von 33.000 S tritt.

(4) Die Pflichtversicherung besteht a) in der Krankenversicherung für die im Abs. 1

Z.2,

b) in der Pensionsversicherung für die im Abs. 1

Z. 1 und 2

genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Im Falle des Todes einer gemäß Abs. 1 Z. 1

pflichtversicherten Person gelten für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens 1. in der Kranken- und Pensionsversicherung a) die im Zeitpunkt des Todes im Sinne des Abs. 1

Z. 2 vorhandenen Pflichtversicherten weiter als nach dieser Bestimmung pflichtversichert;

b) Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 Z. 2 erst während des Verlassenschaftsverfahrens eintreten,

als nach dieser Bestimmung pflichtversichert,

und zwar ab Erfüllung der Voraussetzungen hiefür;

2. in der Krankenversicherung überdies die im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Angehörigen im Sinne des § 78 als gemäß Abs. 1 Z. 1 pflichtversichert.

(6) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne der Abs. 1 bis 5 handelt, stehen diesen in der Krankenversicherung bzw. Pensionsversicherung Pflichtversicherten Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 153 berufliche Ausbildung gewährt wird,

wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.

Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

§ 3. (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes,soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:

1. die im § 2 Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Personen;

2. die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen einer in Z. 1 bezeichneten Person, wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb tätig sind:

der Ehegatte, die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl-,

Stief- und Schwiegereltern.

(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen Einheitswert den Betrag von 2000 S erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25

Z. 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.

Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 2000 S nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrunde zu legen:

a) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

b) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertra...

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