Bundesgesetz vom 12. Juni 1947 über die Überleitung zum österreichischen Sozialversicherungsrecht (Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz ? SV-ÜG.).

Zusammenfassung


142. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz ? SV-ÜG.

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Auszug


Bundesgesetz vom 12. Juni 1947 über die Überleitung zum österreichischen Sozialversicherungsrecht (Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz ? SV-ÜG.).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Bis zur Neugestaltung des österreichischen Sozialversicherungsrechtes bleiben auf dem Gebiete der Sozialversicherung die bisherigen Vorschriften nach dem Stande vom 9. April 1945

mit den Änderungen und Ergänzungen, die sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und aus sonstigen Bestimmungen des neuen österreichischen Rechtes, ferner aus § 1 R-ÜG., St. G. Bl.

Nr. 6/1945, ergeben, als vorläufiges österreichisches Recht in Geltung.

(2) Das Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937, B. G. Bl. Nr. 94, wird mit den

Änderungen, die sich nach dem vorliegenden Bundesgesetz und nach sonstigen Vorschriften des neuen österreichischen Rechtes ergeben, seinem ganzen Inhalte nach wieder in Kraft gesetzt. Soweit das Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz auf Bestimmungen des Bundesgesetzes,

betreffend die gewerbliche Sozialversicherung,

Bezug nimmt, sind die an deren Stelle getretenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß heranzuziehen.

(3) Das Notarversicherungsgesetz 1938,

B. G. Bl. Nr. 2, wird mit Ausnahme der Bestimmungen

über die Kranken- und Arbeitslosenversicherung,

und zwar mit den Änderungen,

die sich nach dem vorliegenden Bundesgesetz und nach sonstigen Vorschriften des neuen österreichischen Rechtes ergeben, wieder in Kraft gesetzt.

Abs. (2), zweiter Satz, gilt entsprechend.

(4) Die Versicherung der Bediensteten der dem internationalen Verkehr auf Flüssen, Seen und auf dem Meere dienenden Schiffahrtsunternehmungen,

die vorwiegend auf Schiffen,

Schleppern u. dgl. ihren Dienst versehen, wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

(5) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht für die Arbeitslosenversicherung.

Abschnitt I.

Versicherungsträger (Verbände).

§ 2. (1) Als Träger der Unfall-, beziehungsweise der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung werden errichtet:

1. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien für die Unfallversicherung der im Gebiete der Republik Österreich dieser Versicherung unterliegenden Personen, soweit nicht die unter Ziffer 4, 5 und 7 genannten Versicherungsanstalten versicherungszuständig sind oder die Eigenunfallversicherung nach Abs. (3)

Platz greift,

2. die Angestelltenversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien für die Angestellten(Pensions)versicherung der im Gebiete der Republik Österreich dieser Versicherung unterliegenden Personen, soweit nicht die unter Ziffer 7 genannte Versicherungsanstalt versicherungszuständig ist,

3. die Allgemeine Invalidenversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien für die Invalidenversicherung der im Gebiete der Republik Österreich dieser Versicherung unterliegenden Personen, soweit nicht die unter Ziffer 4 und 5 genannten Versicherungsanstalten versicherungszuständig sind,

4. die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien für die landwirtschaftliche Unfallversicherung der im Gebiete der Republik Österreich dieser Versicherung unterliegenden Personen und für die Invalidenversicherung der dieser Versicherung im Gebiete der Republik Österreich unterliegenden,

den Landwirtschaftskrankenkassen zugehörigen Personen,

5. die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen mit dem Sitz in Wien für die Unfall-

und Invalidenversicherung der im Gebiete der Republik Österreich diesen Versicherungen unterliegenden Bediensteten der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen (Straßenbahnen),

ihrer Eigenbetriebe und ihrer Hilfsanstalten sowie der Bediensteten der Schlaf- und Speisewagenbetriebe und der Bediensteten der Versiche-

rungsanstalt selbst, soweit nicht die Eigenunfallversicherung nach Abs. (3) Platz greift,

6. die Bergarbeiterversicherungsanstalt mit dem Sitz in Graz für die knappschaftliche Rentenversicherung der im Gebiete der Republik Österreich dieser Versicherung unterliegenden Personen.

7. die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates mit dem Sitz in Wien für die Unfall-

und Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten.

(2) Die Bergarbeiterversicherungsanstalt ist auch Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung.

Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen ist auch Träger der Krankenversicherung der dieser Versicherung unterliegenden,

im Abs. (1) unter Ziffer 5 bezeichneten Bediensteten, mit Ausnahme der bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe Versicherten;

sie ist ferner Träger der Krankenversicherung der dieser Versicherung unterliegenden Personen, die nach dem Stande der Vorschriften vom 12. März 1938 zur damaligen „Krankenkasse der österreichischen Bundesbahnen" zuständig wären.

(3) Die Gemeinde Wien bleibt Träger der Eigenunfallversicherung für die auch krankenversicherungspflichtigen,

der allgemeinen Unfallversicherung unterliegenden Bediensteten ihrer Hoheitsverwaltung und ihrer Eigenbetriebe. Sie ist weiter Träge...

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