Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 6. März 1967 über eine Studienordnung für die soziologische Studienrichtung (soziologische Studienordnung)

Zusammenfassung


97. Verordnung: Soziologische Studienordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 6. März 1967 über eine Studienordnung für die soziologische Studienrichtung (soziologische Studienordnung)

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 2 bis 7

des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 179/1966, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, wird verordnet:

§ 1. Einrichtung

(1) Die soziologische Studienrichtung ist an der Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität in Wien sowie an der Sozial-,

wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz einzurichten.

(2) An der Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz sind alle acht Semester der soziologischen Studienrichtung sogleich einzurichten. An der Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität in Wien sind im Studienjahr 1966/67

die beiden ersten Semester der soziologischen Studienri...

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