Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften und Änderungen des Handelsgesetzbuches, des Aktiengesetzes 1965, des Umwandlungsgesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Rechtspflegergesetzes, des Sparkassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Gewerbeordnung (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1993 ? GesRÄG 1993)

Zusammenfassung


458. Bundesgesetz: Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1993 ? GesRÄG 1993

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Auszug


Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften und Änderungen des Handelsgesetzbuches, des Aktiengesetzes 1965, des Umwandlungsgesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Rechtspflegergesetzes, des Sparkassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Gewerbeordnung (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1993 ? GesRÄG 1993)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Gesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften Spaltungsgesetz (SpaltG)

Begriff der Spaltung

§ 1.    (1)    Eine   Kapitalgesellschaft   kann   ihr Vermögen nach diesem Bundesgesetz spalten.

(2) Die Spaltung ist möglich 1.  unter   Beendigung   ohne   Abwicklung   der übertragenden Gesellschaft durch gleichzeitige Übertragung aller ihrer Vermögensteile (Vermögensgegenstände,      Schulden      und Rechtsverhältnisse)   im  Wege  der  Gesamtrechtsnachfolge auf andere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften (Aufspaltung zur Neugründung) oder 2.  unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile dieser Gesellschaft im Wege der   Gesamtrechtsnachfolge   auf   eine   oder mehrere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Neugründung)

gegen Gewährung von Anteilen (Aktien oder Geschäftsanteilen) der neuen Kapitalgesellschaften an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft.

Spaltungsplan

§ 2. Der Vorstand (der Vorstand einer Aktiengesellschaft, die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) der übertragenden Gesellschaft hat einen Spaltungsplan aufzustellen. Dieser muß jedenfalls enthalten:

1.  die Firma und den Sitz der übertragenden Gesellschaft und die vorgesehenen Satzungen    (Gesellschaftsverträge)    der    an    der Spaltung beteiligten Gesellschaften;

2.  die   Erklärung  über  die  Übertragung  der Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gegen Gewährung von Anteilen an den neuen Gese...

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