Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend den Gesundheitsschutz von Spendern und die Qualitätssicherung von Blut und Blutbestandteilen (Blutspenderverordnung ? BSV)

Zusammenfassung


100. Verordnung: Blutspenderverordnung ? BSV

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Auszug


Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend den Gesundheitsschutz von Spendern und die Qualitätssicherung von Blut und Blutbestandteilen (Blutspenderverordnung ? BSV)

Auf Grund des § 21 Z 1 und Z 2 des Blutsicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 44/1999, wird verordnet:

Allgemeine Zulassungserfordernisse für Spender

§ 1. Spender, denen Blut oder Blutbestandteile zur Anwendung an anderen Personen oder für andere Personen entnommen werden sollen, haben vor der Gewinnung folgende Erfordernisse zu erfüllen:

1. Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und des Hauptwohnsitzes,

2. Nachweis der Identität, der jedenfalls bei der Erstspende mit einem amtlichen Lichtbildausweis zu erfolgen hat,

3. schriftliche Zustimmung zur Gewinnung.

Gesundheitliche Eignung des Spenders

§ 2. (1) Im Rahmen jeder Spende ist die gesundheitliche Eignung des Spenders zur Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen festzustellen. Diese Feststellung hat dabei sowohl den Gesundheitsschutz des Spenders als auch die einwandfreie Beschaffenheit des Blutes oder der Blutbestandteile zu beachten.

(2) Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Spenders hat auf Grund 1. einer vor jeder Spende zu erhebenden Anamnese gemäß § 3 und 2. der Ergebnisse einer durchzuführenden Untersuchung auf dessen gesundheitliche Eignung im Sinne des § 4

zu erfolg...

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