Zusammenfassung
260. Bundesgesetz: Sperrgebietsgesetz 1995 - SperrGG 1995
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Auszug
Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete 1995 (Sperrgebietsgesetz 1995 ? SperrGG 1995)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Ein Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht 1. ständig a) als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) oder b) zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder 2. vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuß, kann nach Maßgabe militärischer oder sicherheitspolizeilicher Erfordernisse durch Verordnung zum Sperrgebiet erkl...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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