Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003 und das Arbeitsplatz- Sicherungsgesetz 1991 geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2003 ? WRÄG 2003)

Zusammenfassung


137. Bundesgesetz: Wehrrechtsänderungsgesetz 2003 ? WRÄG 2003

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003 und das Arbeitsplatz- Sicherungsgesetz 1991 geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2003 ? WRÄG 2003)

  

Der Nationalrat hat beschlossen:  

Artikel 1  

Änderung des Wehrgesetzes 2001  

Das Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002  

wird wie folgt geändert:  

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift zu § 65 durch das Wort „entfällt“ ersetzt.  

1a. § 1 Abs. 3 Z 2 lautet:  

„2. Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als  

a) Militärpersonen des Dienststandes,  

b) Berufsoffiziere des Dienststandes,  

c) Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen  

werden, für die Dauer dieser Heranziehung,  

d) Militärpiloten auf Zeit und  

e) Vertragsbedienstete des Bundes mit Sondervertrag für eine Verwendung in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen.“

2. § 3 samt Überschrift lautet:  

„Ausübung der Befehlsgewalt  

§ 3. Der Bundesminister für Landesverteidigung übt die Befehlsgewalt über die Dienststellen des  

Bundesheeres grundsätzlich durch deren Kommandanten und Le...

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