Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 6. August 1987, mit der die Verordnung über die Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie geändert wird

Zusammenfassung


442. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 6. August 1987, mit der die Verordnung über die Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie geändert wird

Auf Grund des § 113 Abs. 5 und 6 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/

1987, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 9. September 1976, BGBl.

Nr. 541, über die Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 461/1986, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lit. c lautet:

„c) die Festlegung, welche Befähigung als gleichwertig im Sinne des § 113 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes anzusehen ist,".

2. § 2 Abs. 1 lit. a lautet:

„a) Fachgruppe I (allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände):

Politische Bildung, Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr, Wirtschaftsrechnen mit Buchführung,

Kaufmännisches Rechnen, Rechnungswesen,

Buchführung;".

3. § 2 Abs. 4 lit. b und c lauten:

„b) die nach der Gewerbeordnung 1973, BGBl.

Nr. 50/1974, zu den Tätigkeiten des betreffenden oder eines vergleichbaren Gewerbes zählen oder c) für die die Gewerbeordnung 1973 im betreffenden oder in einem vergleichbaren Gewerbe berechtigt.".

4. § 3 Abs. 1 lit. b lautet:

„b) Fachgruppe B (fachlich-praktische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und, sofern in Anlage I nicht anderes bestimmt ist, an berufsbildenden höheren Schulen): alle in Anlage I angeführten Unterrichtsgegenstände.".

5. § 4 Abs. 1 lit. a lautet:

„a) nach der Reifeprüfung einer Handelsakademie,

einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe) oder einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe eine mindestens einjährige kaufmännische Praxis,".

6. In der Anlage I wird a) nach der Zeile „Anstrich und Lackierung" als neue Zeile „Atelier und Werkstätte" eingefügt;

b) die Zeile „Betriebslaboratorium für die Fachschule für Betriebstechnik" gestr...

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