Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung - SprengV)

Bundesgesetzblatt Nr. 358/2004, 13. September 2004Verordnung (V) › BMWA (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit)

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Zusammenfassung


Sprengarbeitenverordnung - SprengV

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung - SprengV)

358. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung - SprengV) Auf Grund der § 3 Abs. 1 und 7, §§ 4, 5, 6 Abs. 1 und 2, §§ 8, 14, 33, 36, 44 Abs. 3, §§ 60, 61 und § 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (Arbeitnehmer-Innenschutzgesetz - ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Sprengbefugte und Sprenggehilfen/gehilfinnen

§ 4. Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber/innen

§ 5. Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen

§ 6. Sprengmittel

§ 7. Übernahme, Lagerung und Entnahme von Sprengmitteln

§ 8. Zwischenlagerung von Sprengmitteln

§ 9. Transport von Sprengmitteln innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle

2. Abschnitt

Herstellen von Sprengladungen

§ 10. Laderäume

§ 11. Laden und Besetzen

3. Abschnitt

Zündung von Sprengladungen

§ 12. Elektrische und elektronische Zündung

§ 13. Zündung mit Sprengschnur oder Zündschlauch (Shock Tube) § 14. Zündung mit Sicherheitsanzündschnur

4. Abschnitt

Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen

§ 15. Gefahrenbereich

§ 16. Sicherung des Gefahrenbereiches

§ 17. Freigabe des Gefahrenbereiches

§ 18. Versager

§ 19. Funde

§ 20. Entsorgung von Sprengmitteln

5. Abschnitt

Besondere Sprengarbeiten

§ 21. Tiefbohrlochsprengungen (Großbohrlochsprengungen) § 22. Sprengarbeiten unter Tage

§ 23. Sprengarbeiten in untertägigen Grubengas führenden Bergbauen und in untertägigen Bergbauen mit entzündlichen Stäuben (Kohlenbergbauen) § 24. Sprengarbeiten unter Wasser

§ 25. Lawinenauslösesprengungen

§ 26. Abbruchsprengungen

§ 27. Metallsprengungen

§ 28. Anwendungsbeschränkungen

6. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 29. Übergangsbestimmungen

§ 30. Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen bei der Durchführung von Sprengarbeiten, ausgenommen Tätigkeiten zu ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken und die Erzeugung von Sprengmitteln (Explosivstoffen).

Begriffsbestimmungen

§ ...

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