Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Kuwait zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuerun vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen

Bundesgesetzblatt, 04 Mai 2004 (Nr. 30/2004)

Sonstiges (insbesondere Staatsverträge) - BMAA (Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten)

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Zusammenfassung


Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Kuwait zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuerun vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der w

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Auszug


Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Kuwait zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuerun vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen

30.

Abkommen

zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Kuwait zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REGIERUNG DES STAATES KUWAIT, von dem Wunsche geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3. Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:a)in Österreich:i)die Einkommensteuer;ii)die Körperschaftsteuer;iii)die Grundsteuer;iv)die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben undv)die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken; (im Folgenden als "österreichische Steuer" bezeichnet);b)im Staat Kuwait:i)die Körperschaftsteuer;ii)der Beitrag vom Reingewinn der Aktiengesellschaften, der an die kuwaitische Stiftung zur Förderung der Wissenschaft (Kuwait Foundation for Advancement of Science (KFAS) zu zahlen ist;iii)der Zakat undiv)die Steuer gemäß dem innerstaatlichen Gesetz über die Förderung der Arbeitnehmer;(im Folgenden als "kuwaitische Steuer" bezeichnet).

4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen m...

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