Zusammenfassung
146. Bundesgesetz: Ziviltechnikergesetz.
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Auszug
Bundesgesetz vom 18. Juni 1957 über die staatlich befugten und beeideten Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure (Ziviltechnikergesetz).
Der Nationalrat hat beschlossen:
Anwendungsbereich.§ 1. Die Ausübung des Berufes eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers (Architekten,Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieurs)nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bedarf einer von der Behörde verliehenen Befugnis.Schutz der Berufsbezeichnungen: „Ziviltechniker",„Architekt", „Ingenieurkonsulent" und „Zivilingenieur".§ 2. (1) Die Berufsbezeichnungen „Ziviltechniker",„Architekt", „Ingenieurkonsulent" und„Zivilingenieur" dürfen nur von Personen geführt werden, denen eine solche Befugnis verliehen wurde.(2) Verboten ist auch die Führung von Berufsbezeichnungen,die auf irgendeine Art, insbesondere durch den Hinweis auf eine den Ziviltechnikern(Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren) vorbehaltene Tätigkeit, den Anschein zu erwecken geeignet sind, daß es sich um eine Berufsausübung handelt, die an eine solche Befugnis gebunden ist.Verpflichtung zur Dienstleistung für den Bund und die Länder.Ausnehmung aus der Gewerbeordnung.§ 3. (1) Die Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure sind verpflichtet, für den Bund oder das Land, in dem sich der Sitz ihrer Kanzlei befindet, alle in ihr Fachgebiet einschlägigen Geschäfte gegen Entlohnung zu übernehmen.(2) Die Tätigkeit der Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure unterliegt nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Soweit diese Ziviltechniker sich dabei einer eigenen Betriebsanlage bedienen, finden auf diese die Bestimmungen des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung sinngemäß Anwendung. Desgleichen finden auf das Dienst- und Arbeitsverhältnis der bei ihnen beschäftigten Personen sowie hinsichtlich des Arbeiter- und Angestelltenschutzes die Vorschriften Anwendung, die für die der Gewerbeordnung unterliegenden Unternehmungen gelten, insbesondere in vollem Umfang die Bestimmungen des VI. Hauptstückes der Gewerbeordnung.Einteilung der Befugnisse.§ 4. Ziviltechnikerbefugnisse werden für folgende Fachgebiete verliehen:A. für Architekten: Architektur und Hochbau;B. für Ingenieurkonsulenten:a) Bauwesen,b) Maschinenbau,c) Schiff- und Schiffsmaschinenbau,d) Elektrotechnik,e) technische Chemie,f) technische Physik,g) Gas- und Feuerungstechnik,h) Vermessungswesen,i) Bergwesen,k) Hüttenwesen,l) Markscheidewesen,m) Landwirtschaft,n) Forstwirtschaft,o) Kulturtechnik,p) Gärungstechnik;C. für Zivilingenieure:a) Hochbau,b) Bauwesen,c) Maschinenbau,d) Schiff- und Schiffsmaschinenbau,e) Elektrotechnik,f) technische Chemie,g) technische Physik,h) Gas- und Feuerungstechnik,i) Bergwesen,k) Hüttenwesen,1) Forstwirtschaft,m) Kulturtechnik,n) Gärungstechnik.Inhalt u...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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