Verordnung des Staatsamtes für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Finanzen vom 10. Dezember 1945 über die Entschädigung der Beisitzer der nach dem Wirtschaftssäuberungsgesetz gebildeten Kommissionen.

Zusammenfassung


40. Verordnung: Entschädigung der Beisitzer der nach dem Wirtschaftssäuberungsgesetz gebildeten Kommissionen.

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Auszug


Verordnung des Staatsamtes für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Finanzen vom 10. Dezember 1945 über die Entschädigung der Beisitzer der nach dem Wirtschaftssäuberungsgesetz gebildeten Kommissionen.

Auf Grund des § 9, Abs. (9), des Wirts...

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