Verordnung des Bundeskanzlers, mit der Tätigkeiten der Stammzahlenregisterbehörde betreffend das Stammzahlenregister nach dem E-Government-Gesetz näher geregelt werden (Stammzahlenregisterverordnung - StZRegV)

Bundesgesetzblatt Nr. 57/2005, 2. März 2005Verordnung (V) › BKA (Bundeskanzleramt)

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Zusammenfassung


Stammzahlenregisterverordnung - StZRegV

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Auszug


Verordnung des Bundeskanzlers, mit der Tätigkeiten der Stammzahlenregisterbehörde betreffend das Stammzahlenregister nach dem E-Government-Gesetz näher geregelt werden (Stammzahlenregisterverordnung - StZRegV)

57. Verordnung des Bundeskanzlers, mit der Tätigkeiten der Stammzahlenregisterbehörde betreffend das Stammzahlenregister nach dem E-Government-Gesetz näher geregelt werden (Stammzahlenregisterverordnung - StZRegV) Auf Grund des 2. Abschnitts des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004 (E-GovG), und des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (DSG 2000), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

1. Abschnitt

Personenbindung

Ausstellung der Personenbindung

§ 1. (1) Die Personenbindung für Bürgerkarten wird von der Stammzahlenregisterbehörde vorgenommen.

(2) Die Eintragung einer Personenbindung darf nur im Zusammenhang mit der Verwendung eines bürgerkartentauglichen Signaturprodukts erfolgen. Bürgerkartentauglich sind Signaturprodukte, die geeignet sind für die Erstellung von1.sicheren Signaturen im Sinne des § 2 Z 3 des Signaturgesetzes (SigG), BGBl. I Nr. 190/1999, 2.Signaturen, deren Zertifikate gemäß § 24 Abs. 1 SigG inländischen qualifizierten Zertifikaten gleichgestellt sind, und 3.Verwaltungssignaturen gemäß § 25 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004.

Bürgerkartentaugliche Umgebung

§ 2. Die Daten einer auf der Bürgerkarte eingetragenen Personenbindung dürfen nur im Wege der von der Stammzah...

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