Bundesgesetz über die Zulassung von und die Aufsicht über Umweltgutachter sowie über die Führung des Standorteverzeichnisses entsprechend dem EU-Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz ? UGStVG)

Bundesgesetzblatt, 12 September 1995 (Nr. 622/1995)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


622. Bundesgesetz: Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz - UGStVG

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Auszug


Bundesgesetz über die Zulassung von und die Aufsicht über Umweltgutachter sowie über die Führung des Standorteverzeichnisses entsprechend dem EU-Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz ? UGStVG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziel des Gesetzes

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung folgender begleitender Regelungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, ABl. Nr. L 168/1 vom 10. Juli 1993, (im folgenden: EMAS-V) zur Einrichtung eines Systems der Bewertung und kontinuierlichen Verbesserung der umweltbezogenen Leistungen von Unternehmen und der darauf bezogenen Information der Öffentlichkeit:

1. Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über die Umweltgutachter;

2. Führung eines Verzeichnisses eingetragener Standorte;

3. besondere Verwaltungsabgaben für die Zulassung von Umweltgutachtern und für die Standorteintragung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. Umweltgutachterorganisationen (juristische Personen des Privatrechts oder Personengemeinschaften) oder 2. Umwelteinzelgutachter/innen (natürliche Personen), die im Sinne des Art. 6 Abs. 4 der EMAS-V in Verbindung mit Anhang III lit. A der EMAS-V nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zugelassen sind oder die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens nach Art. 6 Abs. 7 der EMAS-V zugelassen sind und bei ihrer Tätigkeit im Inland der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen.

(2) Sektoren sind 1. die Klassen (vierte Ebene) gemäß der gemeinsamen Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaftszweige (NACE Rev 1) nach Art. 2 in Verbindung mit dem Anhang, Abschnitte C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) und D (verarbeitendes Gewerbe), der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293/1 vom 24. Oktober 1990;

2. die Bereiche a) Erzeugung von Strom,

b) Erzeugung von Gas,

c) Erzeugung von Dampf...

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