Zusammenfassung
61. Bundesgesetz: Zivilluftfahrt-Statistikgesetz
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Auszug
Bundesgesetz vom 2. Feber 1972 betreffend statistische Erhebungen auf dem Gebiete der Zivilluftfahrt (Zivilluftfahrt-Statistikgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über den Stand, die Entwicklung und die Leistungen der Zivilluftfahrt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit dem Bundesstatisti...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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