Bundesgesetz vom 2. Feber 1972 betreffend statistische Erhebungen auf dem Gebiete der Zivilluftfahrt (Zivilluftfahrt-Statistikgesetz)

Zusammenfassung


61. Bundesgesetz: Zivilluftfahrt-Statistikgesetz

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Bundesgesetz vom 2. Feber 1972 betreffend statistische Erhebungen auf dem Gebiete der Zivilluftfahrt (Zivilluftfahrt-Statistikgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über den Stand, die Entwicklung und die Leistungen der Zivilluftfahrt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit dem Bundesstatisti...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen