Verordnung des Bundeskanzlers vom 4. Oktober 1974 betreffend die Prüfung für den höheren statistischen Dienst, den gehobenen statistischen Dienst, den statistischen Fachdienst und den mittleren statistischen Dienst

Zusammenfassung


639. Verordnung: Prüfung für den höheren statistischen Dienst, den gehobenen statistischen Dienst, den statistischen Fachdienst und den mittleren statistischen Dienst

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Auszug


Verordnung des Bundeskanzlers vom 4. Oktober 1974 betreffend die Prüfung für den höheren statistischen Dienst, den gehobenen statistischen Dienst, den statistischen Fachdienst und den mittleren statistischen Dienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/

1972, 317/1973 und 180/1974 wird verordnet:

Allgemeines

§ 1. (1) Die Prüfungskommissionen für die Prüfungen für den höheren statistischen Dienst,

den gehobenen statistischen Dienst, den statistischen Fachdienst und den mittleren stastistischen Dienst sind beim Bundeskanzleramt zu errichten...

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