Verordnung der Bundesministerien für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft vom 28. März 1946, betreffend die Erlassung des Statutes für den Österreichischen Gartenbau- und Kartoffelwirtschaftsverband.

Zusammenfassung


94. Verordnung: Erlassung des Statutes für den Österreichischen Gartenbau- und Kartoffelwirtschaftsverband.

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Auszug


Verordnung der Bundesministerien für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft vom 28. März 1946, betreffend die Erlassung des Statutes für den Österreichischen Gartenbau- und Kartoffelwirtschaftsverband.

Auf Grund des § 19 des Gesetzes vom 5. September 1945, St. G. Bl. Nr. 171, in der Fassung des Gesetzes vom 16. November 1945, B. G. Bl.

Nr. 2 aus 1946, über die Errichtung von Österreichischen Wirtschaftsverbänden, wird für den

Österreichischen Gartenbau- und Kartoffelwirtschaftsverband das nachfolgende Statut erlassen.

Statut des Österreichischen Gartenbau- und Kartoffelwirtschaftsverbandes.

§ 1. (1) Aufgabe des Österreichischen Gartenbau-

und Kartoffelwirtschaftsverbandes, im folgenden

„Verband" genannt, ist es, im Rahmen der einschlägigen Vorschriften und nach den Weisungen der Bundesministerien für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft bei Erfassung, Aufbringung, Bearbeitung, Verarbeitung,

Absatz und Verteilung, sowie bei der Einfuhr von Obst und Gemüse (auch konserviert),

Marmeladen, K...

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