Bundesgesetz vom 6. März 1946 über die Einstellung von Strafverfahren, die Nachsicht von Strafen und die Tilgung von Verurteilungen aus Anlaß der Befreiung Österreichs (Befreiungsamnestie).

Zusammenfassung


79. Bundesgesetz: Befreiungsamnestie.

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Auszug


Bundesgesetz vom 6. März 1946 über die Einstellung von Strafverfahren, die Nachsicht von Strafen und die Tilgung von Verurteilungen aus Anlaß der Befreiung Österreichs (Befreiungsamnestie).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Unbedingte Einstellung.

§ 1. Wegen strafbarer Handlungen welcher Art immer, die zwischen dem Tag der Befreiung des Bundeslandes, in dem die Tat verübt worden ist — wenn die Tat in Wien gesetzt worden ist,

zwischen dem Tage der Befreiung Wiens — (Befreiungstag)

und dem 25. November 1945 vorwiegend zu dem Zwecke gesetzt worden sind,

die Einrichtung der Republik Österreich als demokratischen Staates zu sichern, nationalsozialistische Vermögen öffentlichen Interessen dienstbar zu machen oder Opfern der nationalsozialististischen Herrschaft moralische oder materielle Genugtuung zu verschaffen, ist kein Strafverfahren einzuleiten, wenn die Tat mit einer zehn Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist; ein etwa eingeleitetes Strafverfahren ist einzustellen.

§ 2. (1) Wegen der in den §§ 65 bis 81, 83, 92

und 93 St. G., wegen des im Artikel II des Gesetzes vom 17. Dezember 1862...

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