Zusammenfassung
187. Bundesgesetz: Kunsthochschul-Studiengesetz KHStG
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Auszug
Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung (Kunsthochschul-Studiengesetz ? KHStG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Geltungsbereich§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung, das sind die Kunsthochschulen (§ 6 Kunsthochschul-Organisationsgesetz,BGBl. Nr. 54/1970, in der jeweils geltenden Fassung) und die Akademie der bildenden Künste (Akademie-Organisationsgesetz,BGBl. Nr. 237/1955), im folgenden als „Hochschulen"bezeichnet. Die Bestimmungen des Bundesgesetzesüber technische Studienrichtungen,BGBl. Nr. 290/1969, in der jeweils geltenden Fassung,über die Studien der Architektur an der Akademie der bildenden Künste und an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,BGBl. Nr. 326/1971, in der jeweils geltenden Fassung, über die wissenschaftlich-künstlerischen Studien für das Lehramt an höheren Schulen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.Grundsätze§ 2. Die leitenden Grundsätze für die Gestaltung der Studien an den Hochschulen sind:1. Die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre(Art. 17 Staatsgrundgesetz, RGBl.Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger) sowie die Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre (Art. 17 a Staatsgrundgesetz,RGBl. Nr. 142/1867 idF BGBl.Nr. 262/1982);2. die Lernfreiheit;3. die Offenheit für die Vielfalt der künstlerischen Richtungen und wissenschaftlichen Lehrmeinungen;4. die Verbindung der Pflege und Erschließung der Künste mit der Lehre sowie die Verbindung von Forschung und Lehre;5. das Zusammenwirken von Lehrenden und Lernenden;6. die Autonomie der Hochschulen.Ziele§ 3. Die Studien an den Hochschulen haben folgenden Zielen zu dienen:1. der Pflege und der Erschließung der Künste;2. der Vermittlung einer hochqualifizierten künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen oder anderen künstlerisch-wissenschaftlichen Berufsvorbildung. Die Studien haben die Grundlagen für eine selbständige künstlerische Tätigkeit zu schaffen und entsprechend der gewählten Studienrichtung die Voraussetzungen für eine kritische Auseinandersetzung mit künstlerischen, pädagogischen oder anderen wissenschaftlichen Problemen zu bieten.Die Studierenden sind so auf ihren künftigen Beruf vorzubereiten, daß sie die Fähigkeit erwerben, den sich wandelnden Anforderungen der Berufspraxis gerecht zu werden;3. der Bildung durch Kunst; die Studierenden sollen sich ihrer Stellung und ihrer Aufgaben in der Gesellschaft und ihrer Verantwortung gegenüber der demokratischen RepublikÖsterreich und der menschlichen Gesellschaft bewußt werden. Sie sollen die Bedeutung der von ihnen gewählten Disziplin im Ganzen der Kunst sowie die Bedeutung der Kunst im Gesamtzusammenhang der Kultur begreifen lernen; sie sollen ferner den Wert einer aktiven Auseinandersetzung mit der Kunst für die Entfaltung der eigenen Persönlichkeit erfassen;4. der Weiterbildung der Absolventen der Hochschulen insbesondere durch Kurse und Lehrgänge.Obliegenheiten der akademischen Behörden und der Lehrer§ 4. (1) Die akademischen Behörden haben im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches dafür Sorge zu tragen, daß1. die Erfordernisse der Berufsvorbildung erfüllt werden;2. die Vielfalt künstlerischer Richtungen und wissenschaftlicher Lehrmeinungen gewährleistet wird;3. für die Weiterbildung der Absolventen vorgesorgt wird.(2) Die Studienkommission ist berechtigt, den Beratungen über die Studienpläne beruflich qualifizierte Fachleute, die nicht der Hochschule angehören,als Auskunftspersonen beizuziehen.(3) Die Hochschulprofessoren, Hochschuldozenten,Honorarprofessoren, Bundeslehrer, Vertragslehrer,Lehrbeauftragten, Gastprofessoren,Gastdozenten und Gastvortragenden sind im Rahmen ihres Faches bei der inhaltlichen und methodischen Gestaltung ihrer Lehrveranstaltungen frei.Sie haben auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen sowie bei Lehrveranstaltungen aus den zentralen künstlerischen Fächern die künstlerische Entwicklung jedes einzelnen Studierenden so zu fördern, daß die Studierenden innerhalb der vorgeschriebenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen.(4) Die Leiter von Lehrveranstaltungen aus anderen als künstlerischen Fächern haben am Beginn eines jeden Semesters den Inhalt der angekündigten Lehrveranstaltungen näher zu umschreiben und die Studierenden in geeigneter Weise hievon in Kenntnis zu setzen.(5) Bei der Gestaltung der Studienpläne ist auf die Sicherung der Forschungstätigkeit (Erschließung der Künste) der Hochschulprofessoren Bedacht zu nehmen. Verursacht die Durchführung der Studienpläne eine unzumutbare Belastung der Forschungstätigkeit (Erschließung der Künste), so hat die zuständige akademische Behörde in ihrem Wirkungsbereich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die darüber hinaus notwendi...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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