Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Gewährung von Studienbeihilfen an Studierende der Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Lehranstalten (Lehrer-Studienbeihilfengesetz)

Bundesgesetzblatt, 31 Juli 1968 (Nr. 299/1968)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


299. Bundesgesetz: Lehrer-Studienbeihilfengesetz

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Gewährung von Studienbeihilfen an Studierende der Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Lehranstalten (Lehrer-Studienbeihilfengesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Allgemeine Bestimmungen

(1) Österreichische Staatsbürger, die ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Lehranstalten sind, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf die Gewährung einer Studienbeihilfe.

(2) Studierende deutscher Muttersprache aus Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungari-

schen Monarchie sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie ihren ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich haben und keinen weiteren ordentlichen Wohnsitz im Ausland besitzen.

§ 2. Voraussetzungen Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfen ist, daß der Studierende a) sozial bedürftig ist (§ 3),

b) einen günstigen Studienerfolg nachweist

(§ 5),

c) das Studium innerhalb von 10 Jahren nach Erlangung der Aufnahmsvoraussetzungen begonnen hat.

§ 3. Soziale Bedürftigkeit

(1) Soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist anzunehmen, wenn das Einkommen eines Studierenden, der weder zum elterlichen H...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes


Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen