Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 24. August 1974 über die Studienordnung für die Studienrichtung Chemie

Zusammenfassung


582. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Chemie

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 24. August 1974 über die Studienordnung für die Studienrichtung Chemie

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972 und 467/1974 in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

I. Abschnitt Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Chemie ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzurichten:

a) der Studienzweig „Chemie" ist an den Philosophischen Fakultäten der Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck einzurichten;

b) der Studienzweig „Biochemie" ist an der Philosophischen Fakultät der Universität Wien einzurichten;

c) die Einrichtung der Studienzweige

„Lebensmittelchemie" und „Chemie

(Lehramt an höheren Schulen)" bleibt einer künftigen Regelung vorbehalten.

II. Abschnitt STUDIENZWEIG CHEMIE Ausbildungsziel und Kombination

§ 2. (1) Das Studium des Studienzweiges Chemie ist im Sinne der Bestimmungen des § 1

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung auf dem Gebiete der Chemie dient.

(2) Das Studium des Studienzweiges Chemie ist mit dem Studium der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer (§ 4 Abs. 2 lit. d und § 7

Abs. 3 lit. a Z. 4 oder lit. b Z. 5) zu kombinieren.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. (1) Das Studium des Studienzweiges Chemie besteht aus zwei Studienab...

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