Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 7. April 1971 über die Studienordnung für die Studienrichtung Elektrotechnik

Zusammenfassung


181. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Elektrotechnik

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 7. April 1971 über die Studienordnung für die Studienrichtung Elektrotechnik

Auf Grund der §§ 1 bis 11 und 18 bis 21

des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl.

Nr. 290, über technische Studienrichtungen in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Elektrotechnik ist an der Technischen Hochschule in Wien und an der Technischen Hochschule in Graz unter Bedachtnahme auf die im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.

(2) An der Technischen Hochschule in Graz ist das im § 9 Abs. 3 lit. g Z. I des Bundesgesetzes

über technische Studienrichtungen angeführte Studium einzurichten.

(3) An der Technischen Hochschule in Wien sind die im § 9 Abs. 3 lit. g Z. II des Bundesgesetzes

über technische Studienrichtungen angeführten Studienzweige einzurichten.

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2. (1) Das Studium der Elek...

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