Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 29. Juni 1971 über die Studienordnung für die Studienrichtung Informatik

Zusammenfassung


321. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Informatik

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 29. Juni 1971 über die Studienordnung für die Studienrichtung Informatik

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 11

und 18 bis 21 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 290, über technische Studienrichtungen in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Informatik ist an der Technischen Hochschule in Wien gemeinsam mit der Universität in Wien und an der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz unter Bedachtnahme auf die im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2. (1) Das Studium der Informatik besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbe...

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