Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 30. April 1971 über die Studienordnung für die Studienrichtung Kunststofftechnik

Zusammenfassung


210. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Kunststofftechnik

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 30. April 1971 über die Studienordnung für die Studienrichtung Kunststofftechnik

Auf Grund der §§ 1 bis 15 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 291, über montanistische Studienrichtungen in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Kunststofftechnik ist beginnend mit dem Studienjahr 1970/71 an der Montanistischen Hochschule in Leoben unter Bedachtnahme auf die im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2. (1) Das Studium der Kunststofftechnik besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert die Inskription von neun Semestern. Für die Anfertigung der Diplomarbeit und die Ablegung der zweiten Diplomprüfung ist ein...

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