Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 24. August 1974 über die Studienordnung für die Studienrichtung Physik

Zusammenfassung


583. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Physik

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 24. August 1974 über die Studienordnung für die Studienrichtung Physik

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972 und 467/1974 in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

I. Abschnitt STUDIENZWEIGE

§ 1. Die Studienrichtung Physik umfaßt folgende Studienzweige:

a) Studienzweig Physik;

b) Studienzweig Physik (Lehramt an höheren Schulen), der einer künftigen Regelung vorbehalten bleibt.

II. Abschnitt STUDIENZWEIG PHYSIK Einrichtung

§ 2. Der Studienzweig Physik ist an den Philosophischen Fakultäten der Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck einzurichten.

Ausbildungsziel und Kombination von Studien

§ 3. (1) Das Studium des Studienzweiges Physik ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten,

daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung dient.

(2) Das Studium ist mit dem Studium der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer (§ 9

Abs. 3...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen