Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 23. März 1976 über die Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik

Zusammenfassung


172. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 23. März 1976 über die Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/

1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

I. ABSCHNITT Allgemeines Einrichtung

§ 1. (1) Folgende Studienrichtungen der Romanistik sind einzurichten:

a) Französisch;

b) Italienisch;

c) Spanisch.

(2) Die in Abs. 1 genannten Studienrichtungen umfassen folgende Studienzweige:

a) Französisch;

b) Französisch (Lehramt an höheren Schulen);

c) Italienisch...

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