Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 3. Oktober 1972 über die Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung

Zusammenfassung


417. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 3. Oktober 1972 über die Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 13, 18, 20

und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971,

BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/

1966, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Einteilung

§ 1. Die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung umfaßt:

a) den Studienzweig Übersetzerausbildung;

b) den Studienzweig Dolmetscherausbildung;

c) das Kurzstudium für Übersetzer.

Einrichtung

§ 2. (1) Die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung ist an den Philosophischen Fakultäten der Universitäten in Wien,

Graz und Innsbruck einzurichten.

(2) Die Übersetzer- und Dolmetscherausbildung ist unter Bedachtnahme auf den Bedarf für diejenigen Sprachen einzurichten, für die an der betreffenden Philosophischen Fakultät die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen zur Verfügung stehen.

Ausbildungsziel

§ 3. (1) Das Studium der Studienrichtung

Übersetzer- und Dohnetscherausbildung ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten,

daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sprachlich besonders Begabter auf allen Gebieten sprachmittlerischer Tätigkeit dient.

(2) Das Studium in der Studienrichtung Übersetzer-

und Dolmetscherausbildung umfaßt:

a) eine allgemeine Grundausbildung;

b) die sprachliche und sprachmittlerische Ausbildung aus zwei Fremdsprachen, nämlich in den als erste und als zweite Fremdsprache gewählten Sprachen;

c) die Ausbildung aus der Kultur- und Realienkunde der Länder, in denen die gewählten Sprachen gesprochen werden.

(3) Personen, deren Mutter- oder Bildungssprache nicht Deutsch ist, können das Studium an einem Institut für Übersetzer- und Dolmetscherausbildung nur betreiben, wenn ihre Mutter- oder Bildungssprache durch einen der Sprachlehrgänge des betreffenden Institutes vertreten ist; als erste Fremdsprache können sie nur Deutsch wählen; die sprachmittlerische Ausbildung aus der zweiten Fremdsprache erfolgt in Gegenüberstellung dieser Sprache zur deutschen Sprache. Bildu...

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