Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 7. April 1971 über die Studienordnung für die Studienrichtung Technische Mathematik

Zusammenfassung


178. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Technische Mathematik

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 7. April 1971 über die Studienordnung für die Studienrichtung Technische Mathematik

Auf Grund der §§ 1 bis 11 und 18 bis 21

des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl.

Nr. 290, über technische Studienrichtungen in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Technische Mathematik ist an der Technischen Hochschule in Wien, an der Technischen Hochschule in Graz und an der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz unter Bedachtnahme auf die im § 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.

(2) An der Technischen Hochschule in Wien und an der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftwissenschaften in Linz sind folgende Studienzweige einzurichten:

a) Mathematik naturwissenschaftlicher Richtung;

b) Wirtschafts- und Planungsmathematik;

c) Informations- und Datenverarbeitung.

An der Technischen Hochschule in Graz sind die unter ...

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